Sportfischerverein "Unstrut" e.V. Herbsleben
Satzung
des Sportfischerverein "Unstrut e.V." Herbsleben
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
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1) Der Verein führt den Namen
Sportfischerverein „Unstrut e.V.“ Herbsleben
Der Verein wurde am 05.12.1991 gegründet.
Er hat seinen Sitz in Herbsleben an der Unstrut und ist ein eingetragener Verein unter der
Vereinsregisternummer VR 111 des Amtsgerichtes Bad Langensalza.
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2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
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1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar durch Ausübung des Natur-und Umweltschutzes und des Castingsports.
Er ist ein Zusammenschluss von Personen, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu
fördern.
Dies soll erreicht werden durch:
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a) Förderung der nichtgewerblichen Fischerei,
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b) Pflege des waidgerechten Fischens im Sinne einer ausgewogenen Hege der Fischbestände,
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c) Förderung des Umwelt-, Natur-, Gewässer- und Tierschutzes,
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d) Mitwirkung bei der Erhaltung, Reinhaltung und Hege gesunder Gewässer mit einem artgerechten Fischbestand,
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e) In Anlehnung an das Thüringer Fischereigesetz.
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2) Zu seinen Aufgaben gehört:
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a) Förderung der Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“,
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b) Förderung der Vereinsjugend,
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c) Durchführung von Lehr- und Schulungsmaßnahmen, insbesondere für die Jugend,
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d) Unterrichtung der Mitglieder sowie der Öffentlichkeit über die Bedeutung der im Sinne des Naturschutzes verstandenen
Angelfischerei als notwendiger Teil des hegerischen und pfleglichen Umgangs mit dem Ökosystem „Gewässer“.
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3) Grundsätze:
Es soll keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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b) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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c) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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d) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
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§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. fördernden Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern;
4. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen des
Antragstellers die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
3) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
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4) Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
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5) a) Der Austritt des Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch
schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfolgen, die dem Vorstand persönlich zu übergeben oder durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen ist.
b) Beendigung durch Ausschluss:
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann erfolgen wenn das Mitglied:
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- durch ehrenrührige Handlungen seine Unbescholtenheit verliert oder bekannt wird, dass es solche Handlungen vor
Aufnahme in den Verein begangen hat,
- die Grundsätze des waidgerechten Sportfischens durch Übertretung dieser Satzung oder auf ihrer Grundlage erlassenen
Vereinsordnung verletzt oder sich durch Anstiftung, Beihilfe oder Duldung eines Verstoßes hiergegen schuldig macht,
- das Ansehen des Vereins schädigt, dessen satzungsgemäßen Pflichten und Bestrebungen vorsätzlich zuwider handelt oder
die Vereinskameradschaft stört oder gefährdet,
- ungeachtet fristgerechter Mahnung oder Angabe triftiger Gründe mit den beschlußmäßig festgelegten Beitragszahlungen
drei Monate im Rückstand bleibt, dies gilt insbesondere für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Zweidrittelmehrheit der Erschienenen von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
c) Beendigung durch Tod:
Nach dem Tod eines Mitgliedes kann der dem Verein zugefallene Anteil über den Todestag hinaus gezahlter Beiträge des
verstorbenen Mitgliedes oder ansonsten geleisteter Zahlungen des Verstorbenen den Erben auf deren Wunsch bei
entsprechender Legitimation zurückerstattet werden.
§ 5 Sonstige disziplinarische Maßnahmen
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1) Der Vorstand kann in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
- Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistungen),
- zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten (oder der Anglererlaubnis in allen Vereinsgewässern) oder
- mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
2) Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzusenden.
Der Bescheid gilt als zugegangen, mit dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post an die letzte, dem Verein bekannte Adresse
des Betroffenen.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen ( und im Rahmen der vom
Vorstandfestgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu
befischen ) sowie vereinseigene Einrichtungen ( Heime, Boote, Stege usw. ) zu benutzen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) sich gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu
befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen ( z.B. Arbeitseinsätze, Umlagen o.ä. )
zu erfüllen.
§ 6a Beiträge und Aufnahmegebühr
1) Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben werden für aktive, passive und jugendliche Mitglieder gestaffelte Beiträge sowie eine
Aufnahmegebühr erhoben. Jugendliche Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr, auch nicht beim späteren Erwerb der
aktiven Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme und entspricht unabhängig vom Eintrittsdatum
einen vollen Jahresbeitrag.
Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr, der Verpflichtung des Antragstellers auf die
Bestimmungen dieser Satzung und der Aushändigung des Erlaubnisscheines.
2) Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen
Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Beschlussfassung festgesetzt. Entsprechendes gilt für die Erhebung
etwaiger Sonderumlagen.
3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4) Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der neuerlichen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden, in besonderen
Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr ermäßigen oder erlassen.
5) Die Beitragskassierung wird in den ersten acht Wochen des beginnenden Jahres vom Kassierer in einer Hauptversammlung
vorgenommen.
6) Unkostenbeiträge werden rückwirkend auf das vergangene Jahr auf die Beiträge erhoben.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
Hauptversammlung. Diese ist zuständig für.
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
e) Satzungsänderung;
f) Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei
Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
h) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
i) Auflösung des Vereins.
2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte jeweils im ersten Quartal durchgeführt werden.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender schriftlicher
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) das Interesse des Vereins erfordert,
b) der Vorstand einen Beschluß zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fasst oder,
c) es mindestens 20% der volljährigen Mitglieder beantragen.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag
der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens vier Wochen und höchstens sechs Wochen
liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung
müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied und
b) vom Vorstand.
6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sein.
7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge
dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht
wird, Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.
8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterzeichnet werden muß. In diesem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
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§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und wahlrecht.
2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Briefwahl ist zulässig.
3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.
4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
5) Beschlüsse bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen bedürfen immer der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
6) Der Vorstand wird en bloc gewählt. Der Vorstand konstituiert sich sofort in einer Sitzung. Das Ergebnis wird der
Mitgliederversammlung anschließend mitgeteilt.
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§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem erweiterten Vorstand.
1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der stellvertretende Vorsitzende.
2) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Schriftführer,
b) der Kassenwart,
c) die Gewässerwarte,
d) der Jugendwart,
e) der Pressewart,
f) die Vereinsheimwarte,
g) die Gerätewarte.
3) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Mitglieder vertreten den Verein
gemeinsam.
4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstand während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes
eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
5) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode aus, so kann der geschäftsführende und
erweiterte Vorstand gemeinsam bis zu einer auf der nächsten Hauptversammlung zu treffenden Entscheidung (Wahl), eine
andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
6) Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand werden auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen
werden.
8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
9) Die ziffermäßige Bestimmung der Beitragshöhe des Vereins nimmt der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte
Vorstand gemeinsam vor.
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§ 11 Ehrenmitglieder
1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des
Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2) Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt, sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
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§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von jeweils vier Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes
Amt bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, die Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr, sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung vom Ergebnis ihrer
Prüfung und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen
Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer entsprechenden Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 75% der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an
die Gemeinde Herbsleben, vertreten durch den Bürgermeister, die ausschließlich dieses Vermögen für die weitere Pflege und
den Erhalt der genutzten Wasserflächen einschließlich des Umfeldes im Herbslebener Ried verwendet.
§ 14
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt und wirksam.
§ 15
Hiermit tritt die Satzung vom 10.01.1998 außer Kraft.
Herbsleben, den 24.05.1998
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.05.1998 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
Sie wird mit der Beschlussfassung in Kraft gesetzt.
Herbsleben, 24.05.1998